Vereinssatzung

Satzung des Vereins “UPENDO Children’s Village” e.V.


§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
UPENDO Children’s Village e.V.
Er ist rechtsfähig. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel unter der VR-Nr. 4907 KI eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.


§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist wegen Förderung der Entwicklungshilfe in Afrika vom Finanzamt Kiel-Nord als besonders förderungsfähig anerkannt.
(2) Zweck des Vereins ist
– die Errichtung, die Unterhaltung und der Betrieb von Waisenhäusern in Ukunda/Kenia nebst angeschlossenen oder mit ihnen in Kooperation stehenden Schul- und Ausbildungseinrichtungen und Ausbildungswerkstätten (z.B. über die gemeinnützige in Kenia ansässige UPENDO Village Trust Foundation),
– die Vermittlung von Patenschaften für Waisenkinder, um ihnen entweder den Schulbesuch an einer privaten Schule oder eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen,
– die Initiierung und Förderung von Health-Care-Einrichtungen in Kenia und
– die Unterstützung von Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche selbstlos unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe Dritter angewiesen sind.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die finanziellen Mittel, die dem Verein durch die Mitgliedsbeiträge oder von Sponsoren und Paten zur Verfügung
gestellt werden. Diese Mittel dürfen nur gemeinnützigen Einrichtungen in Kenia
zur eigenverantwortlichen zweckgebundenen Verwendung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 4
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung oder Tod oder Ausschluss aus wichtigem Grund.
(4) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Er ist nur wirksam, wenn er dem Vorstand drei Monate vorher schriftlich angezeigt worden ist.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
(6) Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden keine Zuwendung aus dem Vereinsvermögen.


§ 5
Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– und die Mitgliederversammlung.


§ 6
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie sind Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Abberufung oder durch sonstiges Ausscheiden bedingt ist unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in einer Vorstandssitzung. Beschlüsse können aber auch ohne Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zum Beschluss schriftlich erklären.
Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder auf Antrag eines weiteren Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung schriftlich bezeichnet worden ist. Von diesem Erfordernis kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung, Führung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
(6) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


§ 7
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungs-Vollmacht erteilen.


§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden selbständig oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes schriftlich einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert bzw. zur Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes bzw. zur Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Laufe des Geschäftsjahres (i.d.R. im 2. Quartal) als ordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuberufen. Sie entscheidet durch Mehrheitsbeschluss.
(4) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit anwesenden Mitglieder.
Mitglieder, die an der jeweiligen Versammlung nicht teilnehmen, können ihre Stimme schriftlich abgeben durch Übergabe einer entsprechenden Erklärung an den Versammlungsleiter.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung, Führung und Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(5) In den nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten ist bei der Beschlussfassung jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich:
– Generelle Änderung der Satzung
– Änderung des Zweckes des Vereins
– Änderung des Verwendungszweckes des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unverzüglich ein Protokoll anzufertigen, das von den an der Versammlung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Auf Anfrage ist jedem Mitglied eine Kopie des Protokolls zur Verfügung zu stellen. Die Genehmigung des Protokolls findet anlässlich der jeweils nächsten Mitgliederversammlung statt.


§ 9
Kassenprüfung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist die Kasse durch einen von der Mitglieder-Versammlung gewählten Kassenprüfer in Gegenwart eines Vorstandsmitgliedes zu prüfen. Der Kassenprüfer hat darüber einen Bericht zu fertigen und diesen der Mitglieder-Versammlung, die den Jahresabschluss zu genehmigen hat, vorzulegen.
(2) Der Kassenprüfer wird jeweils für drei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Auf die Prüfung durch einen Kassenprüfer kann verzichtet werden, wenn der Jahresabschluss durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer geprüft wird.
(4) Ohne Prüfung durch einen Kassenprüfer bzw. durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann ein Jahresabschluss von der Mitglieder-Versammlung nicht rechtswirksam genehmigt werden.


§ 10
Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die nach Deckung der eigenen Verwaltungskosten in vollem Umfang den in § 2 Abs. 2 genannten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Spendengelder dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten verwandt werden. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Beiträge sind jeweils zur Hälfte am 01.01. und am 01.07. des jeweiligen Jahres zur Zahlung fällig. Abweichend von dieser Regelung können die Beiträge auch monatlich im Voraus (z.B. durch Dauerauftrag) überwiesen werden.


§ 11
Vereinsvermögen
(1) Mittel dürfen nur zu den in § 2 genannten Zwecken verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten.
(2) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen.


§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wenn die Hälfte aller Mitglieder die Auflösung wünscht, ist vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Mit einer Stimmenmehrheit von mindestens neun Zehnteln der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder kann die Auflösung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hermann-Gmeiner-Stiftung (SOS Kinderdörfer),die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (im Sinne des § 2 dieser Satzung) zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und essen Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen. Die Verwendung erfolgt erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften.